Das Wichtigste in Kürze

Du kannst nur dann Geld aus der Pensionskasse für Wohneigentum verwenden, wenn du selbst darin wohnst.

Du zahlst in der Schweiz und in Deutschland Steuern. Die Schweizer Steuer kannst du zurückfordern. Die Steuerzahlungen darfst du nicht aus der PK finanzieren.

Deine Rente aus der Pensionskasse sinkt und der Zinseszinseffekt fällt weg.

Die Auszahlung erfolgt an deine Bank. Sie hat das Überwachungsrecht.

Entnahme

Voraussetzungen für eine Entnahme

Um vorzeitig Geld aus der Pensionskasse für Wohneigentum beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Als Grenzgänger:in weichen diese Bedingungen etwas von denjenigen ab, die in der Schweiz wohnen und dort ihr Eigenheim erwerben wollen. Im Allgemeinen kannst du das Geld für folgende Zwecke beziehen: 

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Die wichtigste Voraussetzung ist, dass du selbst in dem Objekt wohnst, das du mit dem Geld finanzieren willst. Es handelt sich also um Eigenbedarf. Außerdem muss dein Name im Grundbuch eingetragen sein und es muss dein Hauptwohnsitz sein. Wenn du zum Zeitpunkt der Entnahme 50 Jahre oder älter bist, gelten noch etwas andere Bestimmungen. In diesem Fall wendest du dich am besten direkt an deine Pensionskasse. Sie wird dir ein Angebot machen, aus dem hervorgeht, wie viel du aus der Pensionskasse entnehmen kannst.  

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Bist du verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, dann muss auch dein:e Partner:in mit dem Vorbezug aus der PK einverstanden sein und hierfür unterzeichnen.

Übrigens: Liegt das Geld aus der 2. Säule nicht mehr bei einer Pensionskasse, sondern bereits als Freizügigkeitsleistung auf einem Konto oder in einem Depot, verlangt die Bank oft noch Gebühren für den Bezug. Diese können mehrere hundert Franken betragen. Erkundige dich in diesem Fall unbedingt vorab bei der entsprechenden Institution.

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Steuerliche Behandlung der Entnahme

Für deine Entscheidung ob du dein Geld aus der Pensionskasse für Wohneigentum nutzt, spielt sicherlich eine Rolle wie viele Steuern denn bei der Auszahlung anfallen werden. Hier gibt es keine pauschale Antwort – wie immer bei den lieben Steuern gibt es verschiedene Regelungen und es kommt auf die persönlichen Gegebenheiten an. Aber wir geben dir natürlich eine kurze Übersicht.
Entnahme
Zunächst ist eines ganz wichtig für dich zu wissen: Die Steuern die du auf den Auszahlungsbetrag bezahlen musst, kannst du nicht von diesem Auszahlungsbetrag bezahlen! Du musst diesen Betrag zusätzlich aufbringen. D.h., dass du unter Umständen deinen Kredit bei der Bank um diese steuerliche Belastung erhöhen musst. Das gilt im Übrigen für deine Steuerschuld in der Schweiz als auch in Deutschland. Angenommen, du kannst 150.000 CHF aus deiner Pensionskasse beziehen. Dieses Geld muss vollständig für die Finanzierung des Eigenheims verwendet werden. Wenn du aber aufgrund der Auszahlung insgesamt 25.000 € an Steuern bezahlen musst, dürfen diese 25.000 € nicht aus den 150.000 CHF bezahlt werden. Du musst sie anders finanzieren.
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Und da sind wir bereits beim nächsten wichtigen Punkt angelangt: du musst zunächst einmal in beiden Staaten Steuern bezahlen. In der Schweiz wird die Quellensteuer fällig – und die ist kantonsabhängig. Du bekommst nach der Auszahlung irgendwann eine Rechnung von der Schweizer Steuerbehörde und die musst du erst einmal bezahlen. Du kannst diesen Betrag aber zurückfordern, sobald du in Deutschland Steuern bezahlt hast. Das musst du natürlich beantragen und nachweisen.

In Deutschland hängt die steuerliche Belastung nun davon ab, wie hoch der Betrag ist der aus dem obligatorischen Anteil deiner Pensionskassenbeiträge stammt und wie hoch der Betrag aus dem überobligatorischen Teil ist. Denn beide Teile werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Um den Überblick zu behalten, wird das Ganze später noch einmal übersichtlich in einer Tabelle dargestellt.

Die Besteuerung des obligatorischen Teils

Der obligatorische Teil besteht aus Pflichtbeiträgen, die du und dein Arbeitgeber für deine Altersvorsorge zahlen. Dieser Teil wird also letztlich wie eine gesetzliche Rente aus Deutschland behandelt. Nach Abzug des Grundfreibetrages muss der Betrag mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Und jetzt gibt es noch etwas zu beachten: Wir befinden uns derzeit in einer stufenweisen Anpassung. Das liegt daran, dass der deutsche Staat im Jahr 2005 die Besteuerung von Altersrenten neu geregelt hat. Diese Neuregelung muss nun schrittweise umgesetzt werden. Dass alles (oberhalb des Freibetrags) voll versteuert werden muss, gilt erst ab einem Renteneintritt ab 2040. Bei einem früheren Renteneintritt, also vor 2040, gilt noch eine prozentuale Besteuerung des Restbetrags. Und in deinem jetzigen Fall geht es eben nicht um die Besteuerung der Rente, sondern um die Auszahlung aus der Pensionskasse. Aber steuerlich wird das Ganze genau gleichbehandelt. So weit, so unklar. Deshalb zeigen wir dir das Ganze noch einmal an einem Beispiel:
Entnahme
Wenn du im Jahr 2023 Geld aus der PK beziehen möchtest, werden 83 Prozent des Betrages aus dem Obligatorium mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Bis 2040 erhöht sich dieser Prozentsatz jedes Jahr um 1%. Das heißt, wenn du das Geld im Jahr 2024 beziehst, werden 84% des Betrags besteuert, im Jahr 2025 bereits 85% usw. Bis im Jahr 2040 die 100% erreicht sind. Wenn du das Geld also nach 2040 beziehst, dann kannst du den Grundfreibetrag abziehen (der sich aber jedes Jahr ändern kann) und der ganze Rest ist dann steuerpflichtig und sozialabgabenpflichtig.

Die Besteuerung des überobligatorischen Teils

Der überobligatorische Teil deiner Pensionskasse besteht aus Beiträgen, die du und dein Arbeitgeber freiwillig geleistet haben. Der deutsche Staat behandelt diesen Betrag daher steuerlich wie eine private Rentenversicherung. Nun kommt es darauf an, ob du vor oder nach 2005 in eine Schweizer Pensionskasse eingetreten bist. Wenn du vor dem 1.1.2005 beigetreten bist, ist die Auszahlung des überobligatorischen Teils noch vollständig steuerfrei. Bist du ab dem 1.1.2005 eingetreten, dann gibt es 2 verschiedene Szenarien: Bist du zum Zeitpunkt der Auszahlung mehr als 12 Jahre bei deiner Pensionskasse und älter als 62 Jahre*, dann wird die Hälfte deiner Erträge (also Auszahlungsbetrag – Einzahlungsbetrag = Erträge) mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Das nennt man Halbeinkünfteverfahren. Treffen diese Voraussetzungen auf dich nicht zu, d.h. bist du bei der Auszahlung jünger als 62 Jahre oder warst du noch keine 12 Jahre in einer Pensionskasse, dann unterliegen die Erträge (also Auszahlungsbetrag – Einzahlungsbetrag = Erträge) der Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer). Es sei denn, dein persönlicher Steuersatz ist niedriger als die 25%, dann kannst du eine sogenannte Günstigerprüfung durchführen lassen. Keine Sorge, wir zeigen dir das Ganze noch einmal anschaulich in einer Tabelle – sonst blickt ja keiner durch.

*Für Verträge, die nach 2012 abgeschlossen werden. Davor gilt ein Mindestalter von 60 Jahren und 12 Beitragsjahren.
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Auswirkungen der Entnahme

Der Bezug aus der Pensionskasse will gut überlegt sein. Denn er hat natürlich Auswirkungen auf deine spätere Rente bzw. deinen späteren Anspruch aus der PK. Ausserdem wirkt er sich auch auf andere Versicherungsleistungen der PK aus.

Die Kürzung deiner Rente:

Machen wir uns ein einfaches Beispiel. Angenommen, du verdienst 100’000 Franken brutto. Im Alter von 40 Jahren möchtest du 100.000 CHF aus deiner Pensionskasse beziehen, um Wohneigentum zu erwerben. Gehen wir weiter davon aus, dass dein PK-Geld im Durchschnitt mit 1.5% verzinst wird, dann hättest du bei der Pensionierung mit 65 Jahren rund 160’000 CHF weniger Altersguthaben. Nehmen wir einen Umwandlungssatz von 5,5% an, so bedeutet dies eine Reduktion deiner monatlichen Rente um ca. 730 Chf*. Dies ist natürlich nur ein Beispiel, zeigt aber, wie wichtig es ist, den Bezug für deinen individuellen Fall einmal durchzurechnen. Auf der anderen Seite steht natürlich der zukünftige Wert deines Hauses oder deiner Wohnung.
Entnahme
Wir raten dir, die Entnahme nicht leichtfertig zu tätigen, sondern die Auswirkungen zu kennen. Denn nur so kannst du abschätzen, ob sich die Kreditreduktion und die damit verbundenen niedrigeren Kosten lohnen. Lass dir von deiner Bank am besten zwei Offerten machen: eine mit einem höheren Eigenkapitalanteil durch den Vorbezug und eine ohne Vorbezug. Vergleiche die Kostendifferenz und entscheide, ob du bereit bist, dafür eine Reduktion deiner Altersleistung in Kauf zu nehmen.

Kürzung deiner anderen Versicherungsleistungen:

Deine Pensionskasse sichert dich nicht nur im Alter ab, sondern auch bei Invalidität und im Todesfall deine Hinterbliebenen. Auch diese Leistungen werden natürlich gekürzt. In welchem Umfang, sollte dir deine Pensionskasse in ihrem Angebot aufzeigen. Du kannst diese Absicherung aber auch selbst verbessern, indem du z.B. in Deutschland eine Risikolebensversicherung (Todesfallschutz) und eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Invaliditätsschutz) abschließt. Wie immer raten wir dir in diesem Fall zu einer Honorarberatung! Wir können dir gerne jemanden empfehlen.
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Ablauf der Auszahlung

Wie dieser Bezug konkret abläuft, hängt ein wenig von den Bestimmungen deiner Pensionskasse ab. Im Großen und Ganzen kannst du aber mit folgendem Ablauf rechnen:

In einem ersten Schritt kontaktierst du deine Pensionskasse und informierst sie über dein Vorhaben. Die Pensionskasse macht dir dann eine Offerte und zeigt dir auf, wie hoch deine Auszahlung sein kann etc. Mit der Offerte erhältst du in den meisten Fällen auch das Antragsformular. Dort steht auch, welche Unterlagen du einreichen musst (z.B. Kaufvorvertrag, Kreditvertrag, Nachweise der Bank usw.). Dieses Formular musst du ausfüllen und dann zu deiner Bank bringen, bei der du den Kredit aufnehmen oder über die du den Kauf abwickeln willst. Auch die Bank muss noch einige Angaben machen. Wenn alles fertig ist, schickt die Bank das Formular direkt an deine Pensionskasse. Gleichzeitig eröffnet deine Bank ein sogenanntes Sperrkonto, auf welches die Pensionskasse das Geld überweist. Auf dieses Konto hast du keinen direkten Zugriff und deine Bank hat hier das Kontrollrecht. Damit soll sichergestellt werden, dass dein Geld nicht zweckentfremdet wird. Laut Gesetz hat deine Pensionskasse übrigens bis zu 6 Monate Zeit, dein Geld zu überweisen. Meistens geht es aber viel schneller.

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